Verbindung gestrichen und der Ersatzflug hat dann auch noch Verspätung? Dann muss die Airline eine Entschädigung zahlen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht. Geklagt hatte ein Mann, der sein Ziel in Australien erst mit 23-stündiger Verspätung erreichte.

Generell gilt: Wird ein Flug gestrichen, muss die Fluggesellschaft dafür aufkommen. Es sei denn, sie sorgt rechtzeitig für adäquaten Ersatz. Adäquat bedeutet in diesem Fall: Der Flug darf maximal zwei Stunden später als der ursprüngliche Flug das Ziel erreichen. Beim Kläger war das aber nicht so.

Der Mann hatte einen Flug von Frankfurt nach Sydney über Singapur gebucht. Beide Flüge bei Singapore Airlines. Den ersten Flug strich die Gesellschaft jedoch, bot dem Kunden aber gleichzeitig einen Ersatzflug mit Lufthansa an. Das Problem nur: dieser Ersatzflug erreichte Singapur mit satten 16 Stunden Verspätung. Dies wiederum hatte zur Folge, dass der Reisegast sein Ziel in Sydney 23 Stunden später als ursprünglich geplant erreichte.

Wer ist für Ersatzflug verantwortlich?

Der Mann wollte daher eine Entschädigung von Singapore Airlines als verantwortlicher Airline. In erster Instanz wurde diese Forderung jedoch abgelehnt und der Passagier an die Lufthansa verwiesen. Schließlich habe diese ja den Ersatzflug durchgeführt, die Verspätung sei ihr anzurechnen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Damit gab sich der betroffene Fluggast aber nicht zufrieden, das Verfahren ging bis zum BGH. Dieser gab ihm schlussendlich Recht, wie übrigens zuvor auch das Berufungsgericht. Die Tatsache, dass der Ersatzflug nicht mehr als zwei Stunden später angekommen wäre, als der ursprüngliche Flug, reiche nicht aus. Singapore Airlines treffe zwar keine Schuld an der massiven Verspätung, sondern die Lufthansa. Trotzdem muss sie dem Kläger nun 600 Euro Entschädigung zahlen, so das Urteil.

Ersatzflug erfüllte eigentlich die Vorgaben – aber…

Der Anwalt von Singapore Airlines hatte argumentiert, dass seine Mandantin ja einen passenden Flug im zeitlichen Rahmen organsiert hatte. Auf die Durchführung dessen jedoch keinen Einfluss nehmen konnte. Daher sollte in seinen Augen die Lufthansa für die Verspätung einstehen.

Dem wollten die BGH-Richter auch gar nicht widersprechen. Der betroffene Passagier könnte neben dem Anspruch gegen Singapore Airlines wegen der Annullierung und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten auch einen Anspruch wegen Verspätung gegen die Lufthansa haben.