Es könnte alles so einfach sein: Dank der rasanten technischen Entwicklung inkl. Datenspeicherung ist ein zielgerichtetes und personenbezogenes Marketing leichter denn je. Wäre da nicht der Datenschutz, der durch eine neue Grundverordnung im Mai noch weiter verschärft wurde.

Wer in einem Reisebüro oder bei einem Online-Reiseportal eine Reise bucht, muss vieles von sich Preis geben. Adresse, Alter, Handynummer, Passnummer, Nationalität bis hin zu persönlichen Vorlieben oder Einschränkungen. Nicht zu vergessen die Bankverbindung. Diese Daten werden im Normalfall auch in einem Kundenkonto abgespeichert. Was ja auch durchaus Sinn macht. So spart man sich das lange Prozedere der Dateneingabe beim nächsten Mal.

Datenschutz Grundverordnung mit harten Sanktionen

Auch für die Reisebüros und Portale ergeben sich daraus Vorteile. Vor allem beim Marketing. Sie sehen im Kundenkonto zum Beispiel, dass derjenige gerne nach Ägypten fliegt. Zumindest führten ihn seine letzten drei Reisen dorthin. Warum ihn also nicht auf ein tolles Ägypten-Special via Newsletter hinweisen? Oder ein Kunde hat Geburtstag. Warum ihm nicht zeigen, dass man ein kundenorientiertes Unternehmen ist und ihm eine Geburtstags-SMS schicken?

Weil die neue Datenschutz-Grundverordnung der EU dies nicht so einfach erlaubt. Wobei sie in Deutschland so neu gar nicht ist. Die bisherigen Datenschutz Bestimmungen ließen dies nämlich auch nicht ohne Weiteres zu. Neu sind aber die Sanktionen, die ein Unternehmen nun treffen, wenn es sich nicht daran hält. Bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent vom Jahresumsatz drohen dann als Geldbußen.

Vorsicht bei Zweckentfremdung

Nun kann man natürlich argumentieren: Wo klein Kläger, da kein Richter. Schließlich leben wir im 21. Jahrhundert, wo man sich eigentlich schon daran gewöhnt hat, “gläsern” zu sein – die Speicherung von persönlichen Daten inklusive. Das ist aber ein gefährlicher Drahtseilakt. Denn gerade heute werden Kunden und Privatmenschen immer sensibler, wenn es um ihre persönlichen Angaben geht. Vor allem bei Zweckentfremdung. Denn letztendlich ist es genau das, wenn der Kunde eine Kreuzfahrt bucht und dann zum Geburtstag eine Glückwunsch-SMS bekommt.

Ärger in Sachen Datenschutz lässt sich aber ganz leicht vermeiden. Indem man sich die Speicherung von personenbezogenen Daten vom Kunden schriftlich bestätigen lässt. Wobei der wiederum seine Meinung jederzeit ändern kann. Sobald er die Löschung seiner Daten verlangt, hat dies auch zu geschehen. “Recht des Vergessenwerdens” nennt man das.

Double-Opt-In: Kunde muss zweimal klicken

Wer auf Newsletter-Marketing setzt, sollte sich auch hier das Okey des Adressaten holen. Ungefragt eine Unternehmensmitteilung oder Werbemail zu verschicken, ist in der heutigen Zeit ein absolutes No-Go. Beim Newsletter-Marketing ist in Deutschland das so genannten Double Opt In-Verfahren vorgeschrieben. Das bedeutet, der Kunde muss sich zunächst für den Newsletter anmelden, z.B. auf der Homepage oder im Rahmen eines Buchungsprozesses. Dann bekommt er eine Bestätigungsmail mit Link. Erst wenn er diesen Link anklickt, gilt er als neuer Newsletter-Abonnent.

Wer dies bisher schon so gehandhabt hat, hat auch mit der neuen Datenschutz Grundverordnung nichts zu befürchten. Wer das Thema bisher allerdings nur als nebensächlich betrachtete, sollte die Datenspeicherung und ihre Zwecke im Unternehmen einmal überprüfen. Denn bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent vom Jahresumsatz können schon weh tun. Und das muss ja nicht sein.